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(1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit
ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2)
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich
bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten,
haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen
deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere
Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten
zu wenden.
Wird die Anordnung bestätigt,
müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
Dies
gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig
ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist.
Die Bestätigung
hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3)
Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter
die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
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