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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 62

Folgepflicht

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten
zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen
und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden
und nur dem Gesetz unterworfen sind.

    (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen
Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

 

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