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(1)
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen.
Ihr Verhalten innerhalb
und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung
oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten teilzunehmen.
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