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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 61

Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen.
Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

    (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung
oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten teilzunehmen.

 

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