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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60

Grundpflichten

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen
Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung
auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

    (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu
wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der
Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten
ihres Amtes ergeben.

 

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