(1) Das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Es bildet die Regel.
(2) Das
Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich
besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften
über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das
Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das
Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
(5) Das
Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann
nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein
solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis
umgewandelt
werden.
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