Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 6 

Arten des Beamtenverhältnisses.....

 

 

    (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der

dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Es
bildet die Regel.

    (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich

besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der

befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Für
das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften

über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend,

soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

    (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit


1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder


2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

    (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient


1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder


2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 5.

    (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen

Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann

nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein

solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt

werden.

 

Datenschutz