Die Versetzung in
den Ruhestand wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
Die Versetzungsverfügung
ist der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich
zuzustellen.
Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands
zurückgenommen werden.
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