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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 59

Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

 

 

Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich zuzustellen.
Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

 

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