(1)
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2)
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze
als dauernd in den Ruhestand versetzt.
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