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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 58

Ende des einstweiligen Ruhestands

 

 

    (1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

    (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze
als dauernd in den Ruhestand versetzt.

 

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