Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 57

Erneute Berufung

 

 

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen
und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres
früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verliehen werden soll.

 

Datenschutz