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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 56

Beginn des einstweiligen Ruhestands

 

 

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der
Bekanntgabe folgt.
Die Verfügung kann bis zum Beginn
des Ruhestands zurückgenommen werden.

 

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