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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 55

Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

 

 

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,
deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein
Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt
entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung
nicht möglich ist.
Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind,
vorbehalten werden.

 

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