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(1)
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen
Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf
Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen
und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe
B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen
und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des
Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes
von der Besoldungsgruppe
B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung, deren oder dessen
Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin
oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Zivildienst,
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
und
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.
(2)
Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
politische Beamtinnen und politische Beamte in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben
unberührt.
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