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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 54

Einstweiliger Ruhestand

 

 

    (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen
Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf
Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen
    und Ministerialdirektoren,

2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
    Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe
    B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen
    und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,

3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des
    Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des
    Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes
    von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,

4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes
    der Bundesregierung, deren oder dessen
    Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin
    oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,

5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,

7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.


    (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
politische Beamtinnen und politische Beamte in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben
unberührt.

 

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