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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 53

Hinausschieben der Altersgrenze

 

 

    (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann
der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann
der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

    (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den
Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben,
wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten
dies erfordert.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis
auf Probe nach § 24 entsprechend.

 

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