Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

BBG-Inhaltsverzeichnis

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3 Ruhestand

§ 52

Ruhestand auf Antrag

    (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch
sind.

    (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind
und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf
ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch
sind und nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Tabelle2


    (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet
haben.
Datenschutz