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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 51

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

 

    (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze
erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel
mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze),
soweit nicht gesetzlich eine andere
Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

    (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
Tabelle1

    (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 62. Lebensjahr vollenden.
Dies gilt auch für Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in
den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.
Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind.
Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach
dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:

Tabelle2

    (4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich
bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf
nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

 

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