Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 3

Ruhestand

§ 50

Wartezeit

 

 

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche
Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Datenschutz