Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist
nur zulässig
zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder
des öffentlichen Lebens
nicht ausschließlich Personen
übertragen werden dürfen,
die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.