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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 5 

Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses.....

 

 

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig

zur Wahrnehmung


1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder


2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder

    des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen

    übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen

    Arbeitsverhältnis stehen.

 

 

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