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(1)
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig geworden sind.
(2)
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Die
Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3)
Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4
sind entsprechend anzuwenden.
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