Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 2

Dienstunfähigkeit

§ 48

Ärztliche Untersuchung

 

 

    (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige
Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer
Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer
Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin
oder Gutachter zugelassen ist.
Die oberste Dienstbehörde
bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.


    (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf
Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des
Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt
zur Personalakte zu nehmen.
Sie darf nur für die Entscheidung
der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.


    (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder
der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht
nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt
übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit
dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach
Absatz 2.

 

Datenschutz