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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 2

Dienstunfähigkeit

§ 47

Verfahren bei Dienstunfähigkeit

 

 

    (1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand für dienstunfähig
und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin
oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den
Ruhestand beabsichtigt ist.
Dabei sind die Gründe für
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

    (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb
eines Monats Einwendungen erheben.
Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde
über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.

    (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich zuzustellen.
Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

    (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des
Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten,
die das Ruhegehalt übersteigt.

 

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