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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 2

Dienstunfähigkeit

§ 46

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden, sind
verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich
ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll
und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

    (2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurden, kann
ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren
Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige
Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung
der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
früheren Tätigkeit zumutbar ist.

    (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen
für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

    (4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten
und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden
Dienstunfähigkeit.
Vor der Versetzung in den Ruhestand
sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn,
nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen,
die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

    (5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag
zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen.

    (6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist
auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

    (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen
und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen
Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

    (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere
Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

 

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