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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 2

Dienstunfähigkeit

§ 45

Begrenzte Dienstfähigkeit.....

 

 

    (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit).
Von der begrenzten Dienstfähigkeit
soll abgesehen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes
Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden kann.

    (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit zu verkürzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

    (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet
über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften über
die Dienstunfähigkeit entsprechend.

 

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