Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 2

Dienstunfähigkeit

§ 44

Dienstunfähigkeit

 

 

    (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf
Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge
Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr
als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine
Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs
Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig
verwendbar ist.

    (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen
werden kann.
Die Übertragung eines anderen
Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügt.

    (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
kann einer Beamtin oder einem Beamten unter
Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung
auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

    (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand
kann die Beamtin oder der Beamte nach dem
Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch
ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit
zumutbar ist.
Das Endgrundgehalt muss mindestens
dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder
der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat.
Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014.

    (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht
die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist
verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

    (6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht
die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher
Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten
zu lassen.

    (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen
von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen
für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
bestimmen, bleiben unberührt.

 

Datenschutz