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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 43

Gnadenrecht

 

 

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das
Gnadenrecht zu.
Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem
Zeitpunkt § 42 entsprechend.

 

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