Der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das
Gnadenrecht zu.
Wird im Gnadenweg der Verlust der
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem
Zeitpunkt § 42 entsprechend.
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