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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 42

Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

 

 

    (1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte
bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung
nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die
Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr
bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt.
Bis zur Übertragung des neuen Amtes
erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen
Amt zugestanden hätte.

    (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren
festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet
worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr
oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die
Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

    (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung
von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten
auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34
Abs. 1 Nr. 1.

    (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein
anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet.
Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

 

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