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(1)
Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen
Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar
ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft
des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit
zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt
wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt haben.
(2)
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
weiter geführt werden.
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