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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 40

Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt
ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten
des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen
Parlament annehmen.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag
gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden
Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23
Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.

    (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied
der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1
und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend.
Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem
Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer
Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

entspricht.

    (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis
auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer
des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung
ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten
Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze
erreicht haben.
Die Beamtinnen und Beamten
erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
des Bundes wahrgenommenen Amt.
Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen.
Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich
verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung
zugestellt wird.

 

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