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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 39

Folgen der Entlassung

 

 

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf
Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
Die oberste Dienstbehörde kann
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang
mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als
nicht würdig erweist.

 

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