Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 38

Verfahren der Entlassung

 

 

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre.
Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung,
im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

 

Datenschutz