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Soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, wird
die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre.
Die Entlassung wird im
Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung,
im Übrigen
mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
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