|
(1)
Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
können jederzeit entlassen werden.
Die Entlassung
ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
§ 34 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2)
Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben
werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und
die Prüfung abzulegen.
Sie sind mit Ablauf des Tages
aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der
Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen
Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
|