Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 36

Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf

 

 

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die
sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden,
können jederzeit aus diesem entlassen werden.

 

Datenschutz