Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 35

Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

 

 

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender
Funktion sind

1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,

2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,

3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf
    Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die
    im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen.
Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

Datenschutz