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Beamtinnen und
Beamte in Ämtern mit leitender
Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der
Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf
Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze
erreichen,
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1
entlassen.
Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34
Abs. 1 gilt entsprechend.
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