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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 34

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

 

 

    (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe
vorliegt:

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
    mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder

4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus
    oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
    deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,
    wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt
    wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder
gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3
eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

    (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer
Beschäftigungszeit

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
    Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich
derselben obersten Dienstbehörde.


    (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

    (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende
Altersgrenze erreichen.

 

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