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(1)
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im
Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe
vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
Folge hätte,
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2,
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den
Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus
oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,
wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt
wird und eine anderweitige Verwendung nicht
möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder
gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3
eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
(2)
Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer
Beschäftigungszeit
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich
derselben obersten Dienstbehörde.
(3)
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung
ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die §§ 21 bis 29
des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4)
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende
Altersgrenze erreichen.
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