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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 33

Entlassung auf Verlangen

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre
Entlassung verlangen.
Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf
dieser Frist.

    (2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.
Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,
bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,
längstens drei Monate.

 

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