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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 32

Entlassung aus zwingenden Gründen

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes
    Gelöbnis verweigern,

2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand
    versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
    Wartezeit nicht erfüllt ist, oder

3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines
    Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
    ist, Mitglied des Deutschen Bundestages
    oder des Europäischen Parlaments waren und nicht
    innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
    gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.


    (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen
werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die
Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.

 

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