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(1)
Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes
Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines
Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
ist, Mitglied des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlaments waren und nicht
innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2)
Beamtinnen und Beamte können entlassen
werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die
Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
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