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(1)
Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch
nachträglich nicht zugelassen wird oder
2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
zu einem anderen Dienstherrn oder zu
einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach
deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,
zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum
Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den
Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
ein Ehrenbeamtenverhältnis.
(2)
Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
anordnen.
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