Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1

Entlassung

§ 31

Entlassung kraft Gesetzes

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
    vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch
    nachträglich nicht zugelassen wird oder

2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
    zu einem anderen Dienstherrn oder zu
    einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach
    deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin,
    zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum
    Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich
    nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den
    Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
    ein Ehrenbeamtenverhältnis.

    (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses
fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
anordnen.

 

Datenschutz