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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

U-Abschnitt 1 Entlassung

§ 30

Beendigungsgründe

 

 

Das Beamtenverhältnis endet durch

1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder

4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

 

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