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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 1   

Allgemeine Vorschriften

§ 3 

Begriffsbestimmungen.....

 

 

    (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des
Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in
deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte
ein Amt wahrnimmt.

    (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist,
wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten
Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

    (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche
Anordnungen erteilen darf.

    (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft
bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

 

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