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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 4

Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 29

Zuweisung

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung
vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem
Amt entsprechende Tätigkeit

1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit
   im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder

2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches
    Interesse es erfordert,

zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

    (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die
ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen
Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei
dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche
Interessen es erfordern.

    (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
bleibt unberührt.

 

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