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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 4

Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 28

Versetzung.....

 

 

    (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte
Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

    (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre
oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

    (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen
und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt
wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn
versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen,
das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen
zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

    (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten.

    (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

 

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