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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 4

Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27

Abordnung

 

 

    (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung
einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten
entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung
der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

    (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus
dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen
Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung
oder Berufsausbildung zumutbar ist.
Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die
nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

    (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten, wenn sie

1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder

2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne
Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt
mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen
Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre
dauert.

    (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

    (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu
einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung
abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren
nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und
Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme
der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,
Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und
Versorgung.

    (6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der
Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts
anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6
mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht,
den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen,
die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnungen
entsprechend anzuwenden.

    (7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat
auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

 

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