Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 26

Rechtsverordnungen über Laufbahnen

 

 

    (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und
    Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
    und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)

zu erlassen.


    (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten
Dienstbehörden übertragen.

 

Datenschutz