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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 23

Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

 

 

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die
ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen
Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um
ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe
nicht zulässig.
Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

 

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