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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 22

Beförderungen

 

 

    (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage
dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
höchstens drei Jahre zurückliegen.

    (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen
Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens
sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

    (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn
regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen
werden.

    (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines
Jahres

1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder

2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige
Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

    (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe
ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.

    (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt.

 

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