Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 21

Dienstliche Beurteilung

 

 

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

 

Datenschutz