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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 20

Einstellung

 

 

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen
Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen
erworben wurden.
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

 

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