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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 1   

Allgemeine Vorschriften

§ 2 

Dienstherrnfähigkeit.....

 

 

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es
danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
verliehen wird.

 

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