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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 19

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

 

 

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter

unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die

Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene

Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung

erworben hat.

 

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