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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 18

Anerkennung der Laufbahnbefähigung
aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG.....

 

 

    (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund


1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

    und des Rates vom 7. September 2005 über

    die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU

    Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93

    S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

    Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember

    2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder


2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages,

    in dem die Bundesrepublik Deutschland und die

    Europäische Union einen entsprechenden Anspruch

    auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,


anerkannt werden.

    (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung

der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

    (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der

Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige

Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands

Gebühren und Auslagen.

    (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und

das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen

Tatbestände und die Höhe der Gebühren

nach Absatz 3 zu bestimmen.

 

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