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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 17

Zulassung zu den Laufbahnen

 

 

    (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die

Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen

unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen

Anforderungen zugeordnet.

    (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens

zu fordern


1. als Bildungsvoraussetzung

 

a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule
    oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und

2. als sonstige Voraussetzung

 

a) ein Vorbereitungsdienst oder

b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.
 

 

    (3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens

zu fordern


1. als Bildungsvoraussetzung

 

a) der Abschluss einer Realschule oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
    eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

'c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
    Ausbildungsverhältnis oder

d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
    Vorbereitungsdienst oder

b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende
    abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine
    hauptberufliche Tätigkeit.

    (4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind

mindestens zu fordern


1. als Bildungsvoraussetzung

 

a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und

 

2. als sonstige Voraussetzung

 

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
    Vorbereitungsdienst oder

b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes
    mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
    oder ein gleichwertiger Abschluss
oder

c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
    oder ein gleichwertiger Abschluss
    und eine hauptberufliche Tätigkeit.

    (5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens

zu fordern

 

1. als Bildungsvoraussetzung

 

a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder

b) ein gleichwertiger Abschluss und
 

2. als sonstige Voraussetzung

 

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

b) eine hauptberufliche Tätigkeit.

    (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige

Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung

für die Laufbahn zu vermitteln.

    (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung

Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

 

 

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