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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 3

Laufbahnen

§ 16

Laufbahn.....

 

 

    (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte

und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

    (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt,

gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn

versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin

oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Gleiches gilt,
wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung

einer Körperschaft übernommen wird oder kraft

Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft

übertritt.

 

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